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   RG, 11.11.1920 - Rep. VI. 278/20   

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https://dejure.org/1920,15
RG, 11.11.1920 - Rep. VI. 278/20 (https://dejure.org/1920,15)
RG, Entscheidung vom 11.11.1920 - Rep. VI. 278/20 (https://dejure.org/1920,15)
RG, Entscheidung vom 11. November 1920 - Rep. VI. 278/20 (https://dejure.org/1920,15)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann in einer auf arglistige Täuschung über eine bestimmte Tatsache gestützten Anfechtung zugleich eine Anfechtung des Inhalts gefunden werden, daß dem Geschäftsgegner infolge seines unwahrhaftigen Verhaltens die erforderliche Vertrauenswürdigkeit für ein ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

  • opinioiuris.de

    Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 100, 205
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 14.12.1960 - V ZR 40/60

    Gewährleistungsanspruch. Irrtums- und Täuschungsanfechtung

    Bei der von der Revision erbetenen Nachprüfung dieser Auffassung des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß beim Vorliegen der Anfechtungsgründe sowohl des § 119 als auch des § 123 BGB die auf die letztere Vorschrift gestützte Anfechtung zugleich die Behauptung eines Irrtums über diejenige Tatsache enthält, über die der Anfechtende getäuscht sein will, und deshalb eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auch eine solche wegen Irrtums enthalten kann (LM § 119 BGB Nr. 5; RGZ 57, 358, 362; 100, 205, 207/208; BGB RGRK a.a.O. § 121 Anm. 2; Palandt, a.a.O. § 123 Anm. 1 b).

    Wie von der Revision mit Recht hervorgehoben wird, hat das Reichsgericht demgegenüber in einem weiteren Urteil (RGZ 100, 205, 207/208) geprüft, ob die vorliegende Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auch eine solche wegen Irrtums in sich schließen und zum Ausdruck bringen sollte, und damit im Gegensatz zu seinen anderen Entscheidungen nicht, wenigstens nicht in erster Linie, auf die ausdrückliche Berufung des Anfechtenden auf Irrtum im Prozeß, sondern auf den aus der Anfechtungserklärung zu ermittelnden Willen des Anfechtenden abgestellt.

    Dabei kann allerdings der (auch vom Reichsgericht in RGZ 100, 205 mitberücksichtigte) Umstand, daß der Anfechtende sich im Prozeß nicht auf Irrtumsanfechtung berufen hat, einen Anhaltspunkt dafür abgeben, daß er sich hierauf auch nicht berufen wollte.

  • BGH, 28.09.1954 - I ZR 180/52

    Rechtsmittel

    So kann z.B. in einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung u.U. auch eine solche wegen Irrtums gefunden werden; das braucht jedoch - schon im Hinblick auf die nach § 122 BGB gegebene Schadensersatzpflicht - keineswegs immer der Fall zu sein (RGZ 100, 205 [207]; RG JW 1925, 2752 Nr. 1).
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